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   LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 2-27 O 278/18   

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https://dejure.org/2018,50073
LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 2-27 O 278/18 (https://dejure.org/2018,50073)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2018 - 2-27 O 278/18 (https://dejure.org/2018,50073)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. November 2018 - 2-27 O 278/18 (https://dejure.org/2018,50073)
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  • LG Hamburg, 13.04.2018 - 308 O 507/16

    Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Abgas-Manipulationssoftware von einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht (so etwa auch: LG Frankfurt am Main, Urt. vom 20.10.2017 - 2-25 O 547/16 -, Rn. 100 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 13. April 2018 - 308 O 507/16 -, Rn. 70 ff.).

    All dies war in Kauf genommene Folge der Manipulationen (LG Hamburg, Urt. vom 13. April 2018 - 308 O 507/16 -, Rn. 70 ff.).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    $ 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, sodass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    $ 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, sodass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668).
  • LG Frankfurt/Main, 20.10.2017 - 25 O 547/16

    Abgasskandal - Käufer eines Seat Leon Diesel bekommt Geld zurück

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht (so etwa auch: LG Frankfurt am Main, Urt. vom 20.10.2017 - 2-25 O 547/16 -, Rn. 100 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 13. April 2018 - 308 O 507/16 -, Rn. 70 ff.).
  • LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 327/17

    VW-Abgasskandal; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Auch Geld gilt im Sinne von $ 849 BGB als Sache (LG Bonn, Urteil vom 07. März 2018 - 19 O 327/17 -, Rn. 146),.
  • LG Heilbronn, 22.05.2018 - 6 O 35/18

    Deliktischer Ansprüche des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Hierbei ist der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen (LG Heilbronn, Urteil vom 22. Mai 2018 - Ve 6 O 35/18 -, Rn. 36).
  • LG Arnsberg, 12.01.2018 - 2 O 134/17

    Berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag bei eingebauter Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Denn es liegt auf der Hand, dass ein Käufer sich (bei gleichem Preisgefüge) nicht bewusst für ein Fahrzeug entscheiden würde, dessen dauerhafte Verkehrszulassung zumindest unsicher von erst noch staatlich zu genehmigenden Umbauten und / oder Softwareänderungen abhängig ist (LG Arnsberg, Urt. vom 12. Januar 2018 - 2 O 134/17 -, Rn. 50).
  • LG Tübingen, 24.07.2018 - 5 O 55/18

    Hersteller von Dieselfahrzeugen wegen fehlerhafter Angabe von Abgaswerten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.11.2018 - 27 O 278/18
    Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen (so etwa auch: LG Tübingen, Urteil vom 24. Juli 2018 - 5 O 55/18 - Rn. 36).
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